Die steuerlichen Aspekte des Sanierungsvergleichs



Die Erhebung der Steuer auf einen nach Ausschöpfen der Steuer der ertragssteuerrechtlichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten verbleibenden Sanierungsgewinn bedeutet für den Steuerpflichtigen aus sachlichen Billigkeitsgründen eine erhebliche Härte. Die entsprechende Steuer ist daher auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 163 AO abweichend festzusetzen und nach § 222 AO mit dem Ziel des späteren Erlasses (§ 227 AO) zunächst unter Widerrufsvorbehalt ab Fälligkeit zu stunden.

 



Veröffentlichung im "Handelsblatt".

Die Bundesregierung zieht im Streit mit der EU-Kommission über die in der Krise beschlossenen Steuererleichterungen für Sanierungsfälle vor Gericht. Das Finanzministerium kündigte am Mittwoch in Berlin an, gegen den Beschluss der EU-Kommission zum Aus für die umstrittene Sanierungsklausel Klage zu erheben.


Aus Sicht der Bundesregierung handele es sich bei der Sanierungsklausel nicht um eine selektive staatliche Beihilferegelung, erklärte das Finanzministerium. „Sie wird deswegen gegen diese Entscheidung der Kommission eine Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union erheben."


Brüssel hatte Ende Januar die Sanierungsklausel gekippt. Die EU-Kommission hält die in der Finanzkrise eingeführte deutsche Sonderregel für Firmensanierungen für nicht vereinbar mit EU-Recht. Danach gibt es Steuererleichterungen für Unternehmen, die Sanierungsfälle übernehmen. Sie können aufgelaufene Verluste der übernommenen Firma verrechnen und so ihre Steuerlast senken.

Die Scheidungsanwältin Simone Krämer ist Fachanwalt für Famileinrecht